Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Lippe Recycling GmbH
Im Seelenkamp 26, 32791 Lage

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma Lippe Recycling GmbH (Auftragnehmer).

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners (Auftraggeber), die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

  1. Angebot, Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote sind freibleibend.

2.2 Vertragsgegenstand ist das Bereitstellen von Transportbehältern (Absetzmulden, Container etc.) zur Aufnahme von Abfällen durch den Auftragnehmer, das vom Auftragnehmer durchzuführende Abfahren der befühlten Transportbehälter zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle sowie das sich anschließende ordnungsgemäße Verwerten bzw. Entsorgen der in der Transportbehälter vorhandenen Abfälle.

2.3 Der Vertrag kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande. Die Zurückweisung eines vom Auftraggeber erteilten Auftrages bleibt vorbehalten, soweit durch Auskünfte Dritter oder anderer Umstände Anlass zu der Annahme besteht, dass der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht nachkommen kann.

  1. Zufahrten, Aufstellplatz, Verkehrssicherungspflicht

3.1 Der Auftraggeber hat für die Aufstellung des Transportbehälters einen geeigneten Aufstellplatz zur Verfügung zu stellen, der auch bei starken Regenfällen ausreichend fest und befahrbar bleibt. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zugänglich sind und für die LKW des Auftragnehmers befahrbar sind. Bei Schnee- und Glatteis hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit der Abtransport bzw. der Austausch der Transportbehälter ohne Einschränkungen möglich ist. Für den Fall, dass die Zufahrt zum Abstellplatz nicht frei ist oder bei Abholung die Übernahme des Transportbehälters durch den Auftragnehmer nicht möglich ist, entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die hierdurch entstehenden Kosten einer Leerfahrt hat der Auftraggeber zu tragen. Zudem haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Untergrund, wenn dieser nach Witterungsereignissen hinsichtlich seiner Befahrbarkeit verändert ist.

3.2 Für die Aufstellung des Transportbehälters auf öffentlichen Verkehrsflächen, wie Gehwegen oder Fahrbahnen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Sofern eine Aufstellung des Transportbehälters auf solchen öffentlichen Verkehrsflächen erfolgen soll, verpflichtet sich der Auftraggeber diese behördliche Erlaubnis auf seine Kosten und Gefahr zu beschaffen. Unterlässt der Auftraggeber pflichtwidrig die Beschaffung einer solchen behördlichen Erlaubnis, so hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen der öffentlichen Hand vollumfänglich freizustellen.

3.3 Die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer hat der Auftraggeber zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer in gutem Glauben an die erfolgte Zustimmung, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus der unbefugten Nutzung des fremden Grundstücks ergeben, freizustellen.

3.4 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, welche am Aufstellplatz oder an der Zufahrt durch das Abstellen des Transportbehälters oder das Befahren mit seinen LKW entstehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit Schäden durch das Befahren oder das Ab- und Aufladen auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers verursacht werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

3.5 Für Schäden am Transportbehälter oder am Fahrzeug, die durch ungeeignete Aufstellplätze oder Zufahrten entstehen, haftet der Auftraggeber, wenn er seiner Verpflichtung – eine geeignete Zufahrt oder einen geeigneten Abstellplatz zuzuweisen – schuldhaft nicht nachgekommen ist.

3.6 Die Beförderung oder das Versetzten des Transportbehälters darf nur durch den Auftragnehmer vorgenommen werden.

  1. Inhaltsstoffe, Beladung und Sicherung des Transportbehälters

4.1 In den Transportbehälter dürfen ausschließlich die bei Auftragserteilung genannten und mit dem Auftragnehmer vereinbarten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Inhalt der Transportbehälter in dem für eine notwendige Sortierung erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Wurden andere als die vertragsgegenständlichen Abfallarten in den Transportbehälter eingefüllt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung zuzuführen und dem Auftraggeber die hieraus entstandenen Mehrkosten, z.B. zusätzlichen Sortieraufwand, in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer ebenfalls berechtigt einen der abweichenden Abfallart entsprechenden anderen Preis in Rechnung zu stellen.

4.2 Die Transportbehälter dürfen grundsätzlich nicht mit ölverschmutzten, säurehaltigen, explosiven, leicht entzündlichen oder eine sonstige Gefährdung verursachenden Materialien befüllt werden, deren Transport den jeweils geltenden Güterkraftverkehrsvorschriften sowie Unfallverhütungs-, Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften widerspricht. Kosten und Schäden, die durch eine unsachgemäße Beladung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.

4.3 Das Füllen des Transportbehälters darf selbst bei sperrigem Material max. randvoll erfolgen.

4.4 Ergibt sich aufgrund unsachgemäßer Ladung die Notwendigkeit von Transportsicherungsarbeiten, so werden diese gegen gesonderte Berechnung und ohne Rückfrage beim Auftraggeber durchgeführt. Berechnet werden die Standzeiten des Fahrzeugs, die aufgewendete Arbeitszeit und anfallenden Nebenkosten; dies betrifft insbesondere die Abdeckung von offenen Behältern bei erkennbarer Gefahr von Ladungsverlusten und die teilweise Ab- oder Umladung überladener oder unsachgemäß gefüllter Transportbehälter an Ort und Stelle.

  1. Termine

5.1 Terminabsprachen zur Bereitstellung oder Abholung von Transportbehältern sind stets unverbindlich und freibleibend.

5.2 Im Übrigen entbinden besondere Hindernisse, Ereignisse höherer Gewalt sowie Verfügungen von öffentlicher Hand den Auftragnehmer von der Einhaltung etwa vereinbarter Termine und Leistungen.

  1. Standdauer

6.1 Die Standdauer des Transportbehälters hängt von den individuellen Vereinbarungen ab.

6.2 Sofern keine individuellen Vereinbarungen getroffen werden, beträgt die Standdauer maximal 30 Tage.

6.3 Wird die vereinbarte bzw. die generelle Standdauer überschritten, so ist der Auftragnehmer berechtigt zusätzlich zur normalen Vergütung Standgebühren pro Tag zu erheben. Die Höhe dieser Gebühren ist abhängig von der jeweiligen Größe des zur Verfügung gestellten Transportbehälters.

  1. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1 Die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in der vereinbarten Vergütung nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

7.2 Die Vergütung ist sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind ausgeschlossen.

7.3 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, je Mahnung Mahngebühren von 10,00 € zu erheben.

  1. Haftung

8.1 Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Einzelbestimmungen vorsehen, haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für alle Schäden am Transportbehälter, die in dem Zeitraum von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.

8.2 Schadensersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

8.3 Die Beschränkung der Haftung gilt nicht für Ansprüche und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  1. Allgemeine Bestimmungen

9.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

9.2 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Auftragnehmers.

9.3 Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Auftragnehmers zuständige Gerichtsort, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.